Tätigkeitsbereich

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Zwischen Wirtschafts- und Steuerstrafrecht wird – wie an dieser Stelle auch – zumindest in Überschriften oft nicht differenziert. Auch wenn es in beiden Rechtsgebieten meist um Vermögensschäden im weiteren Sinn geht, handelt es sich jedoch um sehr unterschiedliche Bereiche. Das mag insbesondere daran liegen, dass Geschädigter einer Steuerstraftat in aller Regel der Fiskus ist, während es im Wirtschaftsstrafrecht um „private“ Schäden geht: Der Staat kann sich gegen Angriffe ganz anders – einfacher – zur Wehr setzen als der Normalbürger.

Wirtschaftsstrafrecht

Sehr viele Normen regeln die Folgen einer Wirtschaftsstraftat. Die Klassiker sind der Betrug, die Untreue und die Insolvenzdelikte (wobei es bei letzterem sehr häufig zu Überschneidungen mit dem Steuerstrafrecht kommt). Die Standardfälle der Korruptionsdelikte ziehen jedenfalls für den Zuwendungsempfänger nicht selten ein Steuerstrafverfahren nach sich – wer ist schon so steuerehrlich, dass er die erhaltenen Bestechungsleistungen in die Vordrucke des Finanzamts einträgt.
Eine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrecht besteht darin, dass die Strafverfolger mit erfahrenen Spezialisten besetzte Schwerpunktstaatsanwaltschaften unterhalten. Die gerichtlichen Verfahren finden bei der Wirtschaftsstrafkammer statt, deren Richter sich ebenfalls besonders gut in diesem Gebiet auskennen.
Hier kann ein Verteidiger nur dann für seinen Mandanten etwas erreichen, wenn er mit den Ermittlern und Richtern auf Augenhöhe verhandeln kann.

Steuerstrafrecht

Die strafrechtlichen Grundlagen einer Steuerstraftat hingegen regeln nur sehr wenige Vorschriften: §§ 370, 372, 373 und 374 AO sind sogenannte Blankettnormen, die erst durch das materielle Steuerrecht zur Geltung kommen können. Die dadurch entstehende Dynamik macht das Steuerstrafrecht für den Außenstehenden in weiten Teilen recht unüberschaubar; nicht ohne Grund wird dem Steuerstrafrecht eine in Teilen vorhandene mangelnde Bestimmtheit attestiert.
Die Ermittlungen im Steuerstrafrecht werden – vergleichbar mit dem Wirtschaftsstrafrecht – von qualifizierten Steuerfahndern geführt.

Cybercrime

Besonderheiten gelten, wenn eine Wirtschaftsstraftat im Internet begangen worden sein soll: Dann spricht man auch von Cybercrime und verlangt vom Verteidiger profunde technische Kenntnisse, damit er überhaupt verstehen kann, was die inkriminierten Handlungen überhaupt sind.

Vermögensabschöpfung und Einziehung

In sehr engem Zusammenhang mit dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht stehen die relativ neuen Regeln der Vermögensabschöpfung und Einziehung. Weil sich Verbrechen nicht lohnen soll (außer für Strafverteidiger), will der Staat die (vermeintlichen) Früchte einer Straftat abschöpfen und vermeintlich bemakeltes Geld einziehen. In diesem Zusammenhang werden wesentlichen Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens auf den Kopf gestellt; betroffen sind in besonderem Maße die Beweislastverteilung und die Unschuldsvermutung.

Bild rechts: © A.-Rathgeber via pixelio.de