Der Strafbefehl
Das geräuschlose Urteil
Der Strafbefehl ist eine Möglichkeit, ein Ermittlungsverfahren einigermaßen geräuschlos und ohne großen Aufwand zu beenden. Geregelt ist das Strafbefehlsverfahren in den §§ 407 ff StPO.
Voraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht vor, kann es sich die Staatsanwaltschaft aussuchen: Entweder sie erhebt Anklage. Oder sie beantragt beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls. Dies setzt allerdings voraus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht schwerwiegend ist. Und eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist entbehrlich.
Qualität
Der vom Gericht erlassene Strafbefehl entspricht einem Urteil, dem allerdings keine mündliche Verhandlung vorausgeht. Dem Beschuldigten bleibt die öffentliche Hauptverhandlung erspart. Es entstehen ihm wesentlich weniger Kosten.
Konsequenzen
Im Strafbefehl wird regelmäßig eine Geldstrafe festgesetzt. Weniger häufig verhängt das Gericht auch kurze Freiheitsstrafen. Bei Verkehrsstraftaten ordnet der Richter oft die als viel unangenehmer empfundenen „Nebenfolgen der Tat“ an. Das sind der Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot. Seit Juli 2018 kann und muss das Gericht in geeigneten Fällen auch die Einziehung von Taterträgen („Vermögensabschöpfung„) anordnen.
Rechtskraft
Sofern der Beschuldigte die festgesetzte Strafe und die Nebenfolgen akzeptiert, ist das Strafverfahren beendet. Zwei Wochen nach seiner Zustellung wird der Strafbefehl rechtskräftig. Dann müssen die Geldstrafe, die Kosten und gegebenenfalls die Einziehungsbeträge an die Justizkasse gezahlt werden. Außerdem wird auch die Nebenfolge wirksam. Das heißt, der Verurteilte muss beispielsweise den Führerschein abgeben und das verhängte Fahrverbot antreten.
Einspruch
Akzeptiert der Angeklagte (so bezeichnet man den Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren) die Folge des Strafbefehls nicht, kann er innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Dabei kann der Einspruch auch begrenzt werden, zum Beispiel auf die Höhe der Geldstrafe. Das ist an dieser Stelle des Verfahrens jedoch grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Folgen
Wenn der Einspruch rechtzeitig beim Gericht eingegangen ist, wird es einen Termin zur öffentlichen Hauptverhandlung bestimmen. Und dann wird eine „ganz normale“ Gerichtsverhandlung mit entsprechender Beweisaufnahme durchgeführt. In Ausnahmefällen ist es (mithilfe eines Strafverteidigers) möglich, eine Gerichtsverhandlung doch noch zu vermeiden.
Risiken
Berücksichtigt werden muss allerdings, dass das Gericht nach einem Einspruch durchaus auch eine höhere Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängen kann. Allerdings wird dies im Laufe der Verhandlung regelmäßig deutlich, so dass man (bis kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil verkündet wird) den Einspruch wieder zurücknehmen kann. Dieser Rücknahme muss der in dem Termin anwesende Amts- oder Staatsanwalt zwar zustimmen, in aller Regel wird die Zustimmung aber auch erteilt. Dann wird der Strafbefehl sofort rechtskräftig.
Bild: crh