Die Geldstrafe
Der Griff ins Portemonnaie
Im deutschen Strafrecht gibt es nur zwei Arten von Strafen: Der härteste Eingriff des Staates in die Rechte des Bürgers ist die Freiheitsstrafe. Etwas weniger wiegt der Eingriff bei der Geldstrafe.
Gleiches Übel für alle
Geldstrafen können unterschiedlich verkraftet werden. Den Reichen trifft die Strafe, einen vom Gericht festgesetzten Betrag an die Justizkasse zu zahlen, anders als den Armen. Diesen Effekt wollte der Gesetzgeber vermeiden, denn den Krösus und die arme Kirchenmaus sollte die Geldstrafe gleichermaßen schmerzen.
Zusammensetzung
Aus diesem Grunde setzt sich die Höhe der Geldstrafe aus zwei Elementen zusammen: Die Anzahl der Tagessätze und die Höhe der Tagessätze, § 40 StGB.
Die Höhe
Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten, geteilt durch dreißig. Stehen ihm beispielsweise 1.500,00 Euro monatlich zur Verfügung, liegt die Höhe eines Tagessatzes bei 50,00 Euro, also bei einem Dreißigstel des „Monatsnetto“ (§ 40 Abs. 2 StGB).
Die Anzahl
Die Anzahl der Tagessätze wird durch den Grad der Schuld bestimmt; je größer die Schuld des Angeklagten ist, desto mehr Tagessätze wird das Gericht verhängen. Zum Beispiel werden beim „Ersttäter“ einer fahrlässigen und folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ca. 40 Tagessätze verhängt.
Beispiele
Stehen diesem Ersttäter also die o.g. EUR 1.500,00 zur Verfügung, sieht die Berechnung der Geldstrafe dann so aus:
- EUR 1.500,00 geteilt durch 30 Tage ergibt einen Tagessatz in Höhe von EUR 50,00;
- 40 Tagessätze zu je EUR 50,00 ergeben eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00.
Erleichterungen
Selbstverständlich kann die Geldstrafe auch in Raten gezahlt werden, wenn der Verurteilte diese Strafe nicht „auf einmal“ zahlen kann, § 42 StGB. Auch gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeiten zu tilgen. Beides setzt jedoch ein Aktivwerden des Verurteilten voraus, von allein gibt es diese Möglichkeiten nicht. In einem schon etwas Blogbeitrag zu diesem Thema gibt es weitere Einzelheiten dazu.
Ersatzfreiheitsstrafe
Zahlt der Verurteilte jedoch nicht, muss er damit rechnen, dass er pro Tagessatz einen Tag Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, § 43 StGB. Vor dieser Idee sei jedoch gewarnt: Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist kein Ponyhof.
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