Sexuelle Gunstgewährung im Polizeidienst
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen: Eine sexuelle Gunstgewährung – die Gewährung des Geschlechtsverkehrs – stellt einen Vorteil dar, den ein Beamter nicht als Gegenleistung für seine Diensthandlungen fordern darf (BGH Beschl. v. 07.04.2020 Az. 6 StR 52/20).
Der Leiter einer Polizeiinspektion hatte einer Angestellten des Landeskriminalamts angeboten, ihr bei einer Beförderung behilflich zu sein. Allerdings dachte er dabei weniger an Nachwuchsförderung oder Recruiting, sondern eher an die Befriedigung eigener Interessen. Deswegen hat der Kriminale sie auch frech gefragt, ob die Angestellte sich ein wenig „hochschlafen“ wolle.
Offenbar fiel der Beamte aber nicht in das Beuteschema der auch ansonsten rechtschaffenen Frau. Am Ende bekam der Polizist statt des gewünschten Beischlafs vom Landgericht(!) Braunschweig eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Strafgrund war ein Verstoß gegen § 332 StGB – der Polizist war bestechlich.
Bemerkenswert ist auch, dass der BGH hier die geforderten „immaterielle Zuwendungen“ unter den Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte nach §§ 331 ff. StGB subsumiert, also: Sex als eine die Lage des Beamten verbessernde Leistung. Darüber kann man diskutieren; auch deswegen landete diese peinliche Geschichte beim 6. Senat.
Nebenbei: Das Strafverfahren ist nun beendet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geschichte für den Polizisten jetzt endgültig vobei ist. Denn nun wird er sich mit den disziplinarrechtlichen Folgen seiner Anbaggerei auseinandersetzen müssen. Und die wird er bis zum Edeka – Ende der Karriere – spüren.
Übrigens: Wäre die LKA-Angestellte auf das freundliche Vermittlungs-Angebot ein- und mit ihm ins Bett gegangen, hätte auch sie – wenn sie denn erwischt worden wären – mit einer Freiheitsstrafevon drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen müssen, § 334 StGB. Sex im Polizeidienst kann teuer werden.
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8 Kommentare
Hat der Herr denn gar nichts gelernt von denen die er jagt? Keine Beweise hinterlassen? Bumsfallera, mehr kann man dazu nicht sagen;)
Naja, Beweise hat er wohl nicht hinterlassen. Trotzdem scheint er ja nicht die krosseste Pommes in der Schale zu sein: „Früher“ hat man sowas doch geschmeidig-verklausuliert mitgeteilt / angedeutet. Aber so direkt wie bei einem Geschäft? Gut, da gehört auch eine gehörige Portion kaltschnäutzigkeit und… – mir fällt gerade kein besseres Wort ein daher: -Wiederwärtigkeit dazu.
Aber wie gesagt, so helle kann er auch nicht gewesen sein – wer wegen so einem „Geschäft“ seine A16 Stelle (für die eher plastisch veranlagten: Das ist ein Polizist mit vier goldenen Sternen auf der Schulter) auf’s Spiel setzt und Personal erpresst (ja, es mag strafrechtlich keine Erpressung sein – moralisch ist es das für mich schon, da irgendwie immer im Raum steht „und machst du es nicht, wirst du garantiert nicht befördert / übernommen / etc.“), anstatt ganz legal zu entsprechenden Dienstleisterinnen zu gehen.
Keine feeds mehr ?
Letzte Woche gab es sie noch.
Von mir auch: Bitte den RSS-Feed wieder bereitstellen. Der Feed von der alten Seite ist leider abgeschaltet.
Der Feed liegt jetzt wohl unter https://www.hoenig.de/blog/feed/
Nach Aktualisierung geht es in Thunderbird wieder
@Referendarius
Danke schön! Link funktioniert!
Recht haben und recht bekommen sind auch hier zwei Paar Schuhe. Wenn man in dem Prozeß mitbekommen hat, dass verwuschelte Haare einer Dienststellenleiterin in einer morgentlichen Besprechung auf vorherigen Geschlechtsverkehr schließen lassen sollen, dann stärkt dieses bestimmt nicht das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit. Frauen bekommen in solchen Dingen immer recht, egal ob es sich um Tatsachen oder Einfallsreichtum handelt. Daher sollte man als Dienststellenleiter daraus lernen und sich gar nicht erst mit einer Frau alleine im Büro aufhalten.