Doppelbestrafungsverbot: Keine Auslieferung
Das OLG Frankfurt am Main verhinderte die Auslieferung einer Italienerin durch Deutschland in die USA, weil das Verbot der Doppelbestrafung dem entgegen steht (Beschluss vom 15.05.2020 – 2 AuslA 3/20)
Die Italienierin war in Italien rechtskräftig wegen „bandenmäßigem Kunstfälschungsbetrug“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Geschädigte waren US-amerikanische Bürger.
Nun war sie in Frankfurt am Main festgenommen worden und die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden beantragten ihre Auslieferung in die USA.
Die Auslieferung der italienischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden in die USA sei jedoch unzulässig, entschied jetzt das OLG Frankfurt am Main. Dies verhinderte das Verbot der Doppelbestrafung „Ne bis in idem“ (lateinisch für „nicht zweimal in derselben (Sache)“).
Eigentlich gilt dieser Schutz vor Doppelbestrafung aber nur für die Bürger des Staates, der um die Auslieferung ersucht wird, also nur für deutsche Staatsbürger, wenn Deutschland um die Ausliefung gebeten wird.
Das OLG stellte aber fest, dass dieser Schutz auch auf andere Bürger der EU erstreckt werden müsse.
Nur so sei gewährleistet, dass ein EU-Bürger in jedem anderen EU-Staat einen seinem Heimatstaat vergleichbaren Schutz vor Auslieferungsersuchen habe und sich frei innerhalb der EU bewegen könne. Es würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen, wenn ein Unionsbürger nicht ausgeliefert werden dürfte, sofern er in seinem Heimatstaat festgenommen würde, er aber doch ausgeliefert werden dürfte, wenn die Festnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgte. Wäre die Verfolgte als italienische Staatsangehörige in Italien festgenommen worden, wäre sie nicht an die USA ausgeliefert worden. Dies müsse auch gelten, wenn sie in Deutschland festgenommen werde.
(FD-StrafR 2020, 429836, beck-online)
Das OLG Frankfurt a.M. hat das Doppelbestrafungsverbot erstmals auch auf andere Unionsbürger erstreckt. Damit hat es das sog. Nationenprivileg, nicht in Drittländer außerhalb der EU ausgeliefert zu werden, auf alle EU-Bürger übertragen.
Und das ist auch gut so! Denn us-amerikanische Gefängnisse sind nun wirklich keine Wohlfühlorte.
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4 Kommentare
Seit wann soll eine Strafvollzugsanstalt (Gefängnis) ein Wohlfühlort sein?
(Mehrere) „Geschädigte“ und „bandenmäßiger Kunstfälschungsbetrug“ klingt erst mal nach einer Vielzahl von Fällen. Was ist, wenn die US-Ermittler nun einen weiteren Fall aus dem Hut zaubern, der in dem italienischen Urteil nicht explizit mit aufgeführt wurde?
„Es würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen, wenn ein Unionsbürger nicht ausgeliefert werden dürfte, sofern er in seinem Heimatstaat festgenommen würde, er aber doch ausgeliefert werden dürfte, wenn die Festnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgte.“
Das ist richtig und zu begrüßen, gerade auch im Hinblick auf den europäischen Haftbefehl. Jetzt hoffen wir mal, dass das der EuGH im Bezug auf Art. 16 GG auch so sieht.
@Sanders: Seit wann soll eine Strafvollzugsanstalt (Gefängnis) die Hölle sein? Denken Sie, es bringt der Gesellschaft irgendeinen Nutzen, wenn es den Gefangenen dort schlecht geht?