Rechtsanwalt Hoenig

Das Weblog des Strafverteidigers

4. Juni 2020

Die Urkunde des Stern für die Besten

Das Medienmagazin Focus setzt mich schon seit 2013 auf seine Liste von Deutschlands TOP-Strafverteidigern. Nun hat mich auch der Stern geadelt:

Diese Auszeichnungen haben im Vergleich z.B. zu einer Promotion oder zu einem Fachanwaltstitel nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung. Ich freue mich dennoch darüber, dass andere Kollegen meine bisher geleistete Arbeit für … sagen wir … positiv-bemerkenswert halten.

Dafür möchte ich mich an dieser Stelle recht herzlich bedanken bei all den Kollegen, die mich als Strafverteidiger empfohlen haben.

Solche „Urkunden“ bieten dem rechtssuchenden Publikum zumindest eine erste Möglichkeit (von mehreren), sich zu orientieren und über die Qualität eines Strafverteidigers bereits vor Auftragserteilung zu informieren.

Eine Website oder Anzeigen in Zeitschriften geben nur im begrenzten Umfang Auskunft über die Fähigkeiten eines Verteidigers. Der Weg über die Empfehlung eines oder mehrerer anderen Rechtsanwälte ist da schon eher geeignet.

Es bleibt schwierig den passenden Anwalt zu finden, vor allem dann, wenn es schnell gehen muss. In den meisten Fällen weiß der Mandant erst am Ende des Mandats, ob sein Anwalt gut war oder nicht.

Am besten wäre es daher, wenn man erst gar keinen Verteidiger braucht.

6 Kommentare

  • centralViking sagt:

    Kann ich Sie eigentlich auch mandatieren, wenn ich weiter weg von Berlin wohne? Bisher noch keinen Strafverteidiger benötigt, aber wer weiß, was die Zukunft bringt…

    • Das ist kein Problem. Der Radius eines Strafverteidigers ist nicht an seinen Kanzleisitz gebunden. Meine Mandanten kommen aus der ganzen Republik, auch in anderen Ländern kann ich deren Interessen wahrnehmen (dort jedoch mit Einschränkungen und meist mit Unterstützung durch einen lokalen Verteidiger. crh
  • chrisD sagt:

    Ich war 5 Jahre Hauptschöffe am LG Frankfurt, in ca. 40 Prozessen hat man sich einen guten Eindruck verschaffen können.
    Es gab in der Zeit für mich nur 2 Verteidiger die mir richtig gut gefallen haben und nicht dem alltäglichen Trott verfallen waren. Ich glaube auch das man bei den immer gleichen „Ausreden“ der Mandanten und den Richtern eine Art Frust und Berufsmüdigkeit bekommen kann. Man hat viel vergleichen können.
    Ein Angeklagter mit einem von den guten Anwälten hat sich eingelassen und hat einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag und weitere Papiere vor dem Prozess eingereicht und freiwillig gesagt ich habe Scheiße gebaut und der Anwalt hat unterstützt. Andere Anwälte bei gleichartigen Fällen haben nichts gemacht.
    Deshalb Gratulation zur Auszeichnung, auch vielen Dank für den Blog hier.

  • Iwedan sagt:

    Herzlichen Glückwunsch! Dies ist dann ein offizieller Beleg dafür, dass es Ihnen in allererster Linie gelingt, einen kühlen Kopf zu bewahren, danach sich eine wirtschaftliche Grundlage geschaffen zu haben, die es ihnen erlaubt nötigenfalls auch einen Prozess zu verlieren und auch der Beleg dafür: ein Anwalt schuldet keinen Erfolg, also kann er alles ausprobieren und zusehen wohin der Hase läuft.
    Und wenn er den falschen Weg wählt, sein Honorar bekommt er ja immer.
    Und bei Richtern und Schöffen ist das auch so.
    Also genießen sie einfach ihr „Krähendokument“ und ich bete weiter, dass ich nie wieder einen Anwalt brauche und hoffentlich nie einen Strafverteidiger.
    Und wenn: dann nähme ich Sie, wegen dem kühlen Kopf…

  • Arne Rathjen RA sagt:

    Herzlichen Glückwunsch !

  • Mayer sagt:
    • BGH, Urt. v. 30.04.1997 – I ZR 196/94 – Die Besten I und Anwälte
    • BGH, Urt. v. 30.04.1997 – I ZR 154/95 – Die Besten II

    Die Kommentare sind doch spannend:

    Es hat sich nichts geändert.

    Ich freue mich über jeden Anwalt auf der Liste, wenn er vor mir sitzt, dann weiß ich was davon zu halten ist.

      Spätestens dann aber sollten Sie sich outen als heimlicher Blog-Leser und -Kommentierer. Damit ich mich auch entsprechend auf mein 3. Staatsexamen einrichten kann. 😉 crh
  • Patenter_Anwalt sagt:

    Im Strafrecht mögen solche „Auszeichnungen“ vielleicht nicht so relevant sein. In Rechtsgebieten, in denen die Mandanten Unternehmen sind (z.B. M&A oder gewerblicher Rechtsschutz) sind solche Titel – anders als Fachanwalt oder Promotion (die hat eh jeder zweite) – durchaus relevant.

    Die „Controllergesteuerten“ Konzerne mit Compliance-Officer im Nacken benötigen nachvollziehbare Argumente, warum Anwalt A und nicht der billigere Anwalt B beauftragt wird. Das Argument, daß ich diesem oder jenem eher Vertraue, weil mein Bauchgefühl mir das sagt, zählt hier nicht. Vielmehr wird zunächst unterstellt, daß ich hier meinen Spezi bedienen will. Anwaltsdienstleistung wird hier im Ergebnis wie ein Kauf von Schrauben behandelt.

    Wenn man nicht 3 Anwälte bieten lassen will und den billigsten Anwalt dann nehmen will, kann man eben auch auf einen derartigen „Erfahrungsbeleg“ zur Begründung zurückgreifen.